§ 987
§ 987 Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
Fassung: 11. Juni 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 987 ABGB?
- Kernaussage§ 987 ABGB behandelt "Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
§ 987. Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 987 ABGB in einfachen Worten?
§ 987 ABGB behandelt "Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. April 2015
- Fassung seit
- 11. Juni 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- OGH2
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
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Entscheidungen
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 0101/68 · 4. Juli 19680101/68 · 4. Juli 1968 · ECLI:AT:VWGH:1968:1968000101.X01ABGB §987; · ABGB §989; · BewG 1955 §14 Abs1; · ErbStG §19 Abs1; · FremdwährungsschuldverschreibungsG 1936 §4;OGH · RechtssatzOGH · 3Ob84/33; 3Ob401/61 · 5. Dezember 19613Ob84/33; 3Ob401/61 · 5. Dezember 1961 · ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0003452SZ 15/26 Ähnlich; Beisatz: Ermittlung des inneren Wertes eines im Jahre 1939 in Kc gewährten Darlehens durch Sachverständigen. (T1) = SZ 34/180
ABGB §987 · EO §216 IIIdOGH · RechtssatzOGH · 3Ob62/33 · 8. Februar 19333Ob62/33 · 8. Februar 1933 · ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0024040Veröff: SZ 15/32
ABGB §987 · ABGB §1413