Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) regelt in Österreich, wie Verwaltungsentscheidungen zwangsweise durchgesetzt werden. Es geht also um Fälle, in denen eine Verpflichtung zwar bereits durch Bescheid oder einen gleichgestellten Vollstreckungstitel feststeht, die betroffene Person oder Stelle aber nicht freiwillig erfüllt.
Das VVG betrifft vor allem drei Arten von Verpflichtungen: Geldleistungen, vertretbare Leistungen und unvertretbare Leistungen wie Duldungen, Unterlassungen oder höchstpersönliche Handlungen.
Welche Behörden vollstrecken?
Nach § 1 VVG sind grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden für die Vollstreckung zuständig. Dazu zählen insbesondere Bezirkshauptmannschaften und Magistrate. Sie vollstrecken ihre eigenen Bescheide, Bescheide übergeordneter Behörden, unter bestimmten Voraussetzungen auch Bescheide anderer Behörden des Bundes oder der Länder, Bescheide von Gemeindebehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
In Gemeinden, in denen die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt diese Zuständigkeit im jeweiligen sachlichen Wirkungsbereich auch für die Landespolizeidirektion.
Wann darf vollstreckt werden?
Vollstreckung setzt einen Vollstreckungstitel voraus. Bei Geldleistungen verlangt § 3 Abs. 2 VVG, dass dieser Titel mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist. Daraus muss hervorgehen, dass kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen ist.
Außerdem unterscheidet das Gesetz, wie das Verfahren eingeleitet wird. Nach § 1a VVG ist die Vollstreckung bei Verpflichtungen im öffentlichen Interesse entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Stelle einzuleiten, von der der Titel ausgegangen ist. Geht es um Verpflichtungen, auf deren Erfüllung jemand einen Anspruch hat, wird die Vollstreckung auf Antrag des Berechtigten eingeleitet.
Für alle Zwangsmaßnahmen gilt der Grundsatz des gelindesten noch zum Ziel führenden Zwangsmittels. Das steht in § 2 Abs. 1 VVG. Bei Geldleistungen schützt § 2 Abs. 2 VVG außerdem den notwendigen Unterhalt des Verpflichteten und der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen.
Wie werden Geldleistungen vollstreckt?
Geldleistungen werden nach § 3 VVG grundsätzlich dadurch eingetrieben, dass die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung durch das zuständige Gericht nach den Regeln des gerichtlichen Exekutionsverfahrens veranlasst. Die Behörde tritt dabei namens des Berechtigten als betreibender Gläubiger auf.
Das Gesetz erlaubt aber auch, dass die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung selbst vornimmt, wenn das im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis liegt. Dann gelten die Vorschriften über die Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben sinngemäß.
Wichtig ist: Das VVG ersetzt kein Erkenntnisverfahren. Im Vollstreckungsverfahren wird grundsätzlich nicht nochmals geprüft, ob die ursprüngliche Verpflichtung inhaltlich richtig war. Maßgeblich ist, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt.
Wie werden andere Verpflichtungen durchgesetzt?
Bei Arbeits- oder Naturalleistungen sieht § 4 VVG die Ersatzvornahme vor. Erfüllt der Verpflichtete nicht, kann die Leistung nach vorheriger Androhung auf seine Gefahr und Kosten bewerkstelligt werden. Die Behörde kann auch eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten auftragen.
Bei Duldungen, Unterlassungen oder Handlungen, die wegen ihrer Eigenart nicht durch Dritte vorgenommen werden können, arbeitet das Gesetz mit Zwangsstrafen oder Haft. Das regelt § 5 VVG. Die Vollstreckung beginnt mit der Androhung des vorgesehenen Nachteils. Wird dennoch nicht erfüllt, ist das angedrohte Zwangsmittel zu vollziehen; gleichzeitig ist für den weiteren Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen.
Soweit Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall nach § 5 Abs. 3 VVG 2.000 Euro an Geld und vier Wochen Haft nicht übersteigen. Die Haft darf nur angedroht und verhängt werden, wenn sie nicht außer Verhältnis zum Zweck der Haft steht. Insgesamt ist Haft nach § 5 Abs. 1 VVG bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr vorgesehen.
Wenn andere Mittel nicht oder nicht rechtzeitig ausreichen, kann nach § 7 VVG auch unmittelbarer Zwang angewendet werden, um den dem Titel entsprechenden Zustand herzustellen. Für Festnahmen verweist das Gesetz ergänzend auf Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.
Einstweilige Verfügungen und Mitwirkung anderer Organe
Nach § 8 VVG kann die Vollstreckungsbehörde einstweilige Verfügungen treffen, wenn eine Leistungspflicht feststeht oder wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete der späteren Vollstreckung entzieht oder sie vereitelt. Solche Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
Für die Durchführung kann die Behörde nach § 9 VVG Organe der öffentlichen Aufsicht heranziehen. Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch genommen werden.
Rechtsschutz und Kosten
Auf das Vollstreckungsverfahren sind nach § 10 VVG bestimmte Teile des AVG sinngemäß anzuwenden. Gegen eine Vollstreckungsverfügung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Diese Beschwerde hat nach § 10 Abs. 2 VVG aber keine aufschiebende Wirkung.
Für Haft nach § 5 VVG, für Festnahme und Anhaltung sieht § 10a VVG einen besonderen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz vor.
Die Kosten der Vollstreckung trägt grundsätzlich der Verpflichtete. Das ergibt sich aus § 11 VVG. Bei einer Ersatzvornahme zählen dazu auch Barauslagen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Kostenpositionen, etwa ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Behörde.
Quellen
- §§ 1 bis 11a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), RIS.
- § 35 Exekutionsordnung (EO), RIS.
- § 36 Abs. 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), RIS.
- Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Margot Gutschi, Praxishandbuch AVG | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Linde Verlag.
- AVG-Kommentar, 2. Ausgabe, LexisNexis Österreich.





