Die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet die Europäische Staatsanwaltschaft, kurz EPPO. Sie schafft eine unionsweite Strafverfolgungsbehörde zur Bekämpfung bestimmter Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Als Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar; für ihre praktische Anwendung braucht es aber ergänzende nationale Zuständigkeits- und Verfahrensregeln. Für Österreich ist sie vor allem im Bereich des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts von Bedeutung.
Was regelt Verordnung (EU) 2017/1939?
Die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 führt eine verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ein. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist eine eigenständige Einrichtung der Europäischen Union. Ihre Aufgabe besteht darin, Straftaten zu ermitteln, zu verfolgen und vor Gericht zu bringen, soweit diese die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen.
Erfasst sind insbesondere schwerwiegende Formen von Betrug mit EU-Mitteln, Korruptionsdelikte, Veruntreuung von Unionsgeldern sowie bestimmte grenzüberschreitende Mehrwertsteuerdelikte, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Inhaltlich knüpft die Zuständigkeit der EPPO eng an die sogenannte PIF-Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der Union an. Die Verordnung regelt unter anderem die Organisation der Behörde, ihre Zuständigkeit, die Verfahrensstruktur, die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden, die Rechte beschuldigter Personen und die gerichtliche Kontrolle einzelner Maßnahmen.
Wesentlich ist der Aufbau der EPPO als zweistufiges System. Auf zentraler Ebene gibt es die Europäische Generalstaatsanwältin oder den Europäischen Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die ständigen Kammern. Auf nationaler Ebene arbeiten delegierte Europäische Staatsanwältinnen und delegierte Europäische Staatsanwälte, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind und Ermittlungen vor Ort führen. Damit verbindet die Verordnung unionsweite Leitung mit nationaler Strafverfolgungspraxis.
Als Verordnung gilt der Rechtsakt grundsätzlich unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Allerdings ersetzt er das nationale Strafprozessrecht nicht vollständig. Vielmehr verweist die Verordnung in vielen Punkten auf das jeweils anwendbare nationale Recht, etwa bei Zwangsmaßnahmen, Fristen, gerichtlichen Zuständigkeiten und Rechtsbehelfen. Gerade deshalb kommt der österreichischen Ausgestaltung besondere Bedeutung zu.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die Verordnung ist ein Meilenstein des Unionsstrafrechts. Erstmals wurde eine unionsweite Staatsanwaltschaft mit eigenen Ermittlungs- und Verfolgungsbefugnissen geschaffen. Hintergrund ist, dass Betrug mit EU-Geldern und grenzüberschreitende Finanzdelikte oft nicht wirksam bekämpft werden konnten, wenn nationale Behörden nur innerhalb ihrer jeweiligen Grenzen tätig wurden oder wenn Zuständigkeitsfragen zwischen mehreren Staaten ungeklärt blieben.
Die EPPO soll verhindern, dass Verfahren an Schnittstellen zwischen Mitgliedstaaten scheitern. Sie ermöglicht eine koordinierte Verfolgung grenzüberschreitender Fälle, den rascheren Informationsaustausch und eine einheitlichere Verfahrensführung in den teilnehmenden Staaten. Für die Europäische Union steht dabei der Schutz ihres Haushalts im Vordergrund. Für die Mitgliedstaaten bedeutet dies zugleich einen stärkeren Druck zur Zusammenarbeit im Strafrecht.
Rechtlich wichtig ist die Verordnung auch deshalb, weil sie das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Strafverfahrensrecht besonders deutlich zeigt. Die EPPO ist keine bloße Koordinierungsstelle wie Eurojust, sondern kann selbst strafprozessual tätig werden. Gleichzeitig bleibt die Durchführung vieler Verfahrensschritte in die nationalen Strukturen eingebettet. Dadurch entstehen neue Fragen zu Zuständigkeit, Rechtsschutz, Beweiserhebung und Zusammenarbeit mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist die Verordnung besonders relevant, weil Österreich an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EPPO teilnimmt. Damit ist Österreich Teil jenes Kreises von EU-Mitgliedstaaten, in denen die Europäische Staatsanwaltschaft tätig werden kann. In der Praxis betrifft das vor allem Fälle, in denen EU-Fördermittel, Agrarbeihilfen, Strukturmittel, Zoll- oder Mehrwertsteuerkonstellationen betroffen sind.
Die unmittelbare Geltung der Verordnung allein genügte nicht, um die EPPO in die österreichische Strafrechtspflege einzubinden. Deshalb waren ergänzende nationale Regelungen erforderlich, etwa zur Stellung der delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, zu Gerichtsständen, zur Zusammenarbeit mit österreichischen Staatsanwaltschaften, Kriminalpolizei, Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie zu organisatorischen Fragen. In Österreich wurde diese Einbindung durch Anpassungen des innerstaatlichen Rechts vorgenommen. Welche Norm im Einzelfall maßgeblich ist, hängt vom betroffenen Verfahrensschritt ab.
Praktisch bedeutet das: In einem einschlägigen Verfahren kann statt einer „gewöhnlichen“ österreichischen Staatsanwaltschaft die EPPO zuständig sein, wobei die Ermittlungen in Österreich regelmäßig durch delegierte Europäische Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte geführt werden. Diese handeln innerhalb der österreichischen Verfahrensordnung, aber auf Grundlage und unter der Leitungsstruktur der Verordnung. Österreichische Gerichte bleiben für richterliche Entscheidungen und Hauptverfahren zuständig, soweit die Verordnung und das nationale Recht dies vorsehen.
Für österreichische Unternehmen, Fördernehmerinnen und Fördernehmer sowie öffentliche Stellen steigt dadurch die Bedeutung sorgfältiger Compliance. Unregelmäßigkeiten bei EU-finanzierten Projekten können nicht nur verwaltungsrechtliche oder zivilrechtliche Folgen haben, sondern rasch in ein von der EPPO geführtes Strafverfahren münden.
Wer ist davon betroffen?
- Unternehmen und Einzelpersonen, die EU-Fördermittel beantragen, erhalten oder abrechnen.
- Beschuldigte, Opfer, Zeuginnen und Zeugen sowie sonstige Verfahrensbeteiligte in Verfahren wegen Delikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU.
- Österreichische Behörden und Gerichte, insbesondere Staatsanwaltschaften, Kriminalpolizei, Strafgerichte, Finanz- und Verwaltungsstellen mit Bezug zu EU-Mitteln.
Praktische Bedeutung
Die praktische Relevanz der Verordnung zeigt sich vor allem dort, wo Unionsgelder verwendet oder abgerechnet werden. Das betrifft etwa Förderprogramme, landwirtschaftliche Beihilfen, Forschungsförderung, öffentliche Beschaffung mit EU-Kofinanzierung oder grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrugsmodelle. Sobald ein Anfangsverdacht für eine in die Zuständigkeit der EPPO fallende Straftat besteht, können nationale Behörden verpflichtet sein, den Fall an die EPPO zu melden.
Für Betroffene in Österreich ist wichtig, dass sich an zentralen Verfahrensgarantien nichts Grundsätzliches ändert: Es gelten weiterhin Beschuldigtenrechte, Verteidigungsrechte und gerichtlicher Rechtsschutz. Allerdings kann sich die Verfahrensführung komplexer darstellen, weil unionsrechtliche und nationale Ebenen ineinandergreifen. So können Entscheidungen innerhalb der EPPO-Struktur getroffen werden, während Zwangsmaßnahmen und gerichtliche Kontrolle nach österreichischem Recht vor österreichischen Gerichten erfolgen.
Für Rechtsberatung und Compliance bedeutet das, dass bei Verdachtsfällen mit EU-Bezug früh geprüft werden sollte, ob die EPPO zuständig sein könnte. Das ist etwa für die Frage wichtig, welche Behörde Ansprechpartner ist, welche Meldepflichten bestehen und welche Verfahrensregeln im Detail zur Anwendung kommen. Auch interne Untersuchungen in Unternehmen sollten den unionsrechtlichen Bezug mitdenken.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Europäische Staatsanwaltschaft ist nicht mit Eurojust oder Europol gleichzusetzen. Eurojust unterstützt die justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, ist aber grundsätzlich keine eigene Staatsanwaltschaft mit derselben Verfolgungsbefugnis. Europol ist vor allem eine Polizeibehörde der EU mit Analyse- und Unterstützungsfunktionen. Die EPPO kann demgegenüber selbst Ermittlungen und Anklagen in ihrem Zuständigkeitsbereich vorantreiben.
Abzugrenzen ist die Verordnung auch von der PIF-Richtlinie. Richtlinien bedürfen grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Die PIF-Richtlinie legt fest, welche Straftaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in den nationalen Rechtsordnungen vorzusehen sind. Die Verordnung (EU) 2017/1939 baut darauf auf und regelt die institutionelle und verfahrensrechtliche Seite der Strafverfolgung durch die EPPO. Vereinfacht gesagt: Die Richtlinie beschreibt den strafrechtlichen Schutzrahmen, die Verordnung schafft die Behörde, die bestimmte solche Delikte verfolgen kann.
Nicht jede Straftat mit Auslandsbezug fällt automatisch in die Zuständigkeit der EPPO. Allgemeine Korruptionsdelikte, Betrugstaten ohne Nachteil für den EU-Haushalt oder rein nationale Abgaben- und Vermögensdelikte bleiben grundsätzlich bei den nationalen Behörden, sofern nicht ausnahmsweise ein unionsrechtlicher Bezug im Sinn der Verordnung vorliegt. Ebenso ist zu beachten, dass nicht alle EU-Mitgliedstaaten an der EPPO teilnehmen. In Fällen mit Bezug zu nicht teilnehmenden Staaten kann die Zusammenarbeit daher komplizierter sein.
Im österreichischen Sprachgebrauch sollte man außerdem keine Begriffe aus dem deutschen Strafverfahrensrecht unbesehen übernehmen. Maßgeblich sind die österreichischen Begriffe und Zuständigkeiten der Strafprozessordnung sowie der einschlägigen österreichischen Organisationsnormen. Soweit in Fachtexten deutsche Begriffe auftauchen, sind sie nicht ohne Weiteres auf Österreich übertragbar.
Quellen
- Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EPPO“)
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2017/1939
- Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie)
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2017/1371
- Österreichische Begleit- und Anpassungsregelungen zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, insbesondere einschlägige Änderungen im Strafverfahrens- und Organisationsrecht
- Offizielle Website der Europäischen Staatsanwaltschaft





