Anfangsverdacht

Von einem Anfangsverdacht oder einfachem Tatverdacht spricht man, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. D.h. es muss ein durch konkrete Tatsachen belegter Anhalt vorliegen, blosse Vermutungen genügen nicht. Das Vorliegen eines Anfangsverdachts ist Voraussetzung dafür dass die Staatsanwaltschaft einschreitet, d.h. die Strafverfolgung aufnimmt.

Quellen

http://www.lexexakt.de/glossar/anfangsverdacht.php 29.09.2014

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