Die Landesregierung ist das oberste Verwaltungsorgan eines Bundeslandes. Sie ist ein Kollegialorgan und besorgt die obersten Verwaltungsgeschäfte im selbständigen Wirkungsbereich des Landes. Ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen finden sich vor allem im Bundes Verfassungsgesetz und in der jeweiligen Landesverfassung.
Zusammensetzung
Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und den Landesräten. Gewählt wird sie vom Landtag. Wie viele Mitglieder die Landesregierung hat und wie die Aufgaben innerhalb der Regierung verteilt werden, regelt vor allem die jeweilige Landesverfassung.
Aufgaben
Die Landesregierung führt die obersten Verwaltungsgeschäfte des Landes. In diesen Angelegenheiten ist sie die höchste sachlich zuständige Oberbehörde. Einzelne Mitglieder der Landesregierung können mit bestimmten Aufgaben der Landesverwaltung betraut werden, wenn dies die jeweilige Landesverfassung vorsieht.
Besonderheit in Wien
In Wien ist der Stadtsenat zugleich die Landesregierung. Das hängt damit zusammen, dass Wien sowohl Gemeinde als auch Bundesland ist.
Amt der Landesregierung
Vom Kollegialorgan der Landesregierung zu unterscheiden ist das Amt der Landesregierung. Dieses ist der administrative Hilfsapparat der Landesregierung. Geleitet wird es vom Landesamtsdirektor, der ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein muss.
Quellen
Fachbücher und Kommentare
- Mayer Heinz, Kucsko Stadlmayer Gabriele, Stöger Karl, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 14. Auflage, MANZ, 2023
- Öhlinger Theo, Eberhard Harald, Verfassungsrecht, 13. Auflage, facultas, 2023





