Die Richtlinie 2008/115/EG, häufig Rückführungsrichtlinie genannt, regelt gemeinsame Standards und Verfahren für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich ohne gültiges Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat aufhalten. Sie ist für Österreich vor allem deshalb wichtig, weil sie den unionsrechtlichen Rahmen für Rückkehrentscheidungen, freiwillige Ausreise, Abschiebung, Einreiseverbote und Schubhaft vorgibt.
Worum es in der Rückführungsrichtlinie geht
Die Richtlinie harmonisiert nicht das gesamte Fremdenrecht. Sie legt aber Mindeststandards für den Umgang mit Personen fest, die kein Aufenthaltsrecht haben. Ziel ist eine Rückführungspolitik, die wirksam ist, aber zugleich Grundrechte, Verhältnismäßigkeit und Rechtsschutz wahrt.
Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Nicht erfasst sind typischerweise Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus dem Unionsrecht über die Freizügigkeit ableiten, etwa Unionsbürger und bestimmte Familienangehörige.
Umsetzung in Österreich
In Österreich ist die Richtlinie vor allem im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), im Asylgesetz 2005 und in angrenzenden fremdenrechtlichen Bestimmungen relevant. Die österreichischen Behörden müssen diese Vorschriften richtlinienkonform anwenden.
Die Richtlinie schließt günstigere nationale Bestimmungen nicht aus, solange sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Für die konkrete Beurteilung ist daher immer zuerst die österreichische Rechtslage zu prüfen, allerdings im Licht der unionsrechtlichen Mindestgarantien.
Rückkehrentscheidung
Ein Kernpunkt der Richtlinie ist die Rückkehrentscheidung. Sie stellt fest, dass eine Person den Mitgliedstaat verlassen muss. Die Mitgliedstaaten sind grundsätzlich verpflichtet, gegenüber illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine solche Entscheidung zu treffen, sofern kein rechtlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt besteht.
Bei der Entscheidung müssen insbesondere das Wohl des Kindes, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und der Grundsatz der Nichtzurückweisung berücksichtigt werden. Niemand darf in einen Staat zurückgeführt werden, in dem ihm etwa Folter, unmenschliche Behandlung oder andere schwere Schutzverletzungen drohen.
Freiwillige Ausreise und Abschiebung
Die Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass vor einer zwangsweisen Rückführung eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wird. Diese Frist beträgt nach der Richtlinie regelmäßig zwischen sieben und dreißig Tagen. Sie kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verlängert werden, etwa wegen familiärer oder sozialer Bindungen.
Die Frist kann aber verkürzt oder versagt werden, wenn besondere Gründe vorliegen, etwa Fluchtgefahr, ein offensichtlich unbegründeter oder missbräuchlicher Antrag oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder nationale Sicherheit.
Erfolgt keine freiwillige Ausreise, kann die Rückkehr zwangsweise durchgesetzt werden. Eine Abschiebung muss verhältnismäßig erfolgen. Zwangsmaßnahmen dürfen nur so weit eingesetzt werden, wie sie erforderlich und rechtlich zulässig sind.
Einreiseverbot
Mit einer Rückkehrentscheidung kann ein Einreiseverbot verbunden sein. Dadurch wird der betroffenen Person für eine bestimmte Dauer untersagt, in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Dauer muss verhältnismäßig sein und sich an den Umständen des Einzelfalls orientieren.
Ein Einreiseverbot ist besonders relevant, weil es nicht nur eine kurzfristige Rückkehrmaßnahme ist, sondern die künftige Einreise und Aufenthaltsmöglichkeiten erheblich beeinflussen kann.
Schubhaft und gelindere Mittel
Die Richtlinie erlaubt Haft zur Sicherung der Rückkehr nur unter engen Voraussetzungen. In Österreich spricht man in diesem Zusammenhang meist von Schubhaft. Sie darf nicht automatisch verhängt werden, sondern kommt insbesondere bei Fluchtgefahr oder bei Vereitelung der Rückführung in Betracht.
Vor der Haft sind gelindere Mittel zu prüfen. Dazu können etwa Meldeverpflichtungen, die Hinterlegung von Dokumenten oder andere weniger eingriffsintensive Maßnahmen gehören. Haft muss immer verhältnismäßig sein und darf nur so lange dauern, wie Aussicht auf Durchführung der Rückkehr besteht.
Die Richtlinie enthält Höchstgrenzen für die Haftdauer. Eine Verlängerung ist nur in besonderen Konstellationen möglich, etwa wenn die betroffene Person nicht mitwirkt oder wenn sich die Beschaffung von Unterlagen aus Drittstaaten verzögert.
Minderjährige und Familien
Bei Minderjährigen und Familien gelten besondere Schutzanforderungen. Das Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen. Unbegleitete Minderjährige dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zurückgeführt werden, insbesondere wenn eine geeignete Aufnahme im Rückkehrstaat sichergestellt ist.
Schubhaft gegenüber Minderjährigen und Familien ist nur als letztes Mittel und für die kürzest angemessene Dauer zulässig. Auch die Unterbringung muss den besonderen Bedürfnissen von Kindern und Familien Rechnung tragen.
Rechtsschutz und Verfahrensgarantien
Betroffene müssen über Entscheidungen informiert werden und die Möglichkeit haben, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Rückkehrentscheidungen, Einreiseverbote und Haftmaßnahmen müssen rechtlich überprüfbar sein. In Österreich sind dafür insbesondere die zuständigen Verwaltungsgerichte und im weiteren Verlauf die Höchstgerichte relevant.
Verfahrensgarantien betreffen nicht nur die formale Zustellung einer Entscheidung. Wichtig sind auch Verständlichkeit, Begründung, Übersetzung oder Dolmetschung, soweit dies im konkreten Fall erforderlich ist, und die Möglichkeit, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Quellen
- Richtlinie 2008/115/EG, EUR-Lex.
- Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), RIS.
- Asylgesetz 2005, RIS.
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union.





