Die Justiz ist neben Gesetzgebung und Verwaltung die dritte Säule des Rechtsstaats. Sie ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Die Gerichtsbarkeit wird im Namen des Bundes ausgeübt und ist unabhängig. Alle ordentlichen Gerichte sind Bundesdienststellen. Die Länder richten keine Gerichte ein.
Bestandteile der österreichischen Justiz
- Ordentliche Gerichte Zuständig für Zivil und Strafsachen mit Bezirksgerichten, Landesgerichten, Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof als Höchstgericht.
- Staatsanwaltschaften Eigenständige Behörden, die öffentliche Interessen in der Strafrechtspflege wahrnehmen, Ermittlungen leiten, Anklage erheben und die Anklage vertreten.
- Strafvollzug Vollzug rechtskräftiger Freiheitsstrafen durch Justizanstalten unter Leitung des Bundesministeriums für Justiz.
- Bewährungshilfe Unterstützung für bedingt Verurteilte und Entlassene im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unter Aufsicht des Bundesministeriums für Justiz.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
- Trennung von Justiz und Verwaltung Die Ausübung von Justiz und Verwaltung ist getrennt. Ausnahmen können nur durch Gesetz vorgesehen werden.
- Recht auf gesetzlichen Richter Zuständigkeit und Geschäftsverteilung werden im Voraus nach sachlichen Kriterien festgelegt.
- Unabhängigkeit der Richter Richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar. Weisungen an Richter bestehen nicht.
- Faires Verfahren Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung innerhalb angemessener Frist vor einem unabhängigen Gericht.
Aufgaben und Zuständigkeiten
- Zivilsachen Entscheidung über vertragliche Ansprüche, Schadenersatz, Familien und Erbrecht, Handels und Gesellschaftsrecht sowie arbeits und sozialrechtliche Streitigkeiten. Viele Angelegenheiten werden im außerstreitigen Verfahren behandelt.
- Strafsachen Entscheidung über strafrechtliche Anklagen nach der Strafprozessordnung. Je nach Delikt entscheiden Einzelrichter, Schöffengerichte oder Geschworenengerichte.
- Vollstreckung und Register Exekutions und Insolvenzverfahren sowie Führung von Grundbuch und Firmenbuch.
Instanzenzug und Rechtsschutz
Gerichtliche Entscheidungen können mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln bekämpft werden. In Zivilsachen sind dies insbesondere Berufung und in bestimmten Fällen Revision an den Obersten Gerichtshof. In Strafsachen bestehen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde. Im öffentlichen Recht entscheiden zunächst Verwaltungsgerichte. Gegen deren Entscheidungen kommen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof in Betracht.
Mitwirkung von Laien
Die Bundesverfassung sieht eine Mitwirkung von Laien an der Rechtsprechung vor. In schweren Strafsachen entscheiden Schöffen gemeinsam mit Berufsrichtern, in besonders schweren Fällen wirken Geschworene mit. In Arbeits und Sozialrechtssachen sowie in Handelssachen sind fachkundige Laienrichter an Entscheidungen beteiligt.
Quellen
- RIS Art 82 Bundes Verfassungsgesetz Gerichtsbarkeit im Namen des Bundes
- RIS Art 83 Abs 2 Bundes Verfassungsgesetz gesetzlicher Richter
- RIS Art 87 Bundes Verfassungsgesetz richterliche Unabhängigkeit
- RIS Art 92 Bundes Verfassungsgesetz ordentliche Gerichte und Oberster Gerichtshof
- RIS Art 94 Bundes Verfassungsgesetz Trennung von Justiz und Verwaltung
- RIS Art 6 EMRK Anspruch auf faires Verfahren
- BMJ Organisation der Gerichte
- BMJ Staatsanwaltschaften Aufgaben und Organisation
- BMJ Justizanstalten Informationen zum Strafvollzug
Fachbücher und Kommentare
- Mayer Heinz Kucsko Stadlmayer Gabriele Stöger Karl Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts vierzehnte Auflage MANZ Wien 2023
- Öhlinger Theo Eberhard Harald Verfassungsrecht dreizehnte Auflage Facultas Wien 2023
- Wanke Rudolf Perl Harald Sachs Michael RStDG GOG und StAG Kommentar fünfte Auflage MANZ Wien 2021
- Kirchbacher Kurt Strafprozessordnung Kurzkommentar fünfzehnte Auflage MANZ Wien 2023
- Thienel Rudolf Zeleny Karim Verwaltungsverfahren MANZ Wien 2021