Richtlinie (EU) 2019/770: digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen

Die Richtlinie (EU) 2019/770 ist eine unionsrechtliche Verbraucherschutz-Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Sie schafft EU-weite Mindest- und Vollharmonisierungsregeln für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, etwa bei Apps, Streaming, Cloud-Diensten, E-Books oder Software. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. In Österreich erfolgte die wesentliche Umsetzung vor allem durch das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).

Was regelt Richtlinie (EU) 2019/770?

Die Richtlinie regelt, welche Rechte Verbraucherinnen und Verbraucher haben, wenn ihnen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitgestellt werden und diese mangelhaft sind oder nicht vertragsgemäß funktionieren. Erfasst sind insbesondere Verträge, bei denen digitale Leistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden. Die Richtlinie bezieht aber auch Konstellationen ein, in denen Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellen, sofern diese Daten nicht ausschließlich zur Vertragserfüllung oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten verarbeitet werden.

Zum Anwendungsbereich gehören etwa herunterladbare Software, mobile Apps, Videospiele, E-Books, Musik- und Video-Streaming, Cloud-Speicher, digitale Kommunikationsdienste oder andere online bereitgestellte digitale Leistungen. Die Richtlinie enthält Vorgaben dazu, wann eine digitale Leistung als vertragsgemäß anzusehen ist, welche Aktualisierungspflichten bestehen, welche Rechtsbehelfe bei Mängeln offenstehen und unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer Verbesserung, Preisminderung oder Vertragsauflösung schuldet.

Ein Kernpunkt ist die Vertragsmäßigkeit. Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen müssen sowohl den ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften als auch objektiven Anforderungen entsprechen. Dazu zählen etwa gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und Sicherheit, soweit dies nach Art der Leistung vernünftigerweise erwartet werden kann. Besonders wichtig ist auch die Pflicht zur Bereitstellung von Updates, einschließlich Sicherheitsupdates, wenn solche für die Vertragsmäßigkeit erforderlich sind.

Die Richtlinie regelt ferner die Beweislast in bestimmten Zeiträumen sowie die Frage, was gilt, wenn digitale Leistungen fortlaufend bereitgestellt werden. Bei Dauerschuldverhältnissen, etwa bei Streaming- oder Cloud-Abonnements, ist nicht nur der Bereitstellungszeitpunkt relevant, sondern die Vertragsmäßigkeit während des maßgeblichen Bereitstellungszeitraums.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Richtlinie ist rechtspolitisch besonders bedeutsam, weil das klassische Gewährleistungsrecht lange vor allem auf körperliche Sachen zugeschnitten war. Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen passen aber nur eingeschränkt in traditionelle Kategorien. Fehler treten oft nicht bei der Übergabe, sondern erst durch Updates, Kompatibilitätsprobleme oder Sicherheitslücken auf. Zudem werden viele digitale Leistungen nicht einmalig, sondern laufend erbracht.

Mit der Richtlinie wollte die Europäische Union ein modernes, unionsweit möglichst einheitliches Verbraucherschutzniveau schaffen. Das erleichtert grenzüberschreitende Angebote im Binnenmarkt und stärkt zugleich die Rechtsposition von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Unternehmen sollen klarer erkennen können, welche Anforderungen in der EU für digitale Leistungen gelten. Verbraucher erhalten verständlichere und besser durchsetzbare Rechte bei mangelhaften digitalen Produkten und Diensten.

Für die Praxis wichtig ist auch, dass die Richtlinie auf neue Geschäftsmodelle reagiert. Gerade im digitalen Bereich „bezahlen“ Nutzerinnen und Nutzer häufig nicht nur mit Geld, sondern auch mit Daten. Die Richtlinie trägt diesem Umstand Rechnung, ohne das Datenschutzrecht zu ersetzen. Sie ergänzt vielmehr das bestehende Unionsrecht, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, im Bereich des Vertragsrechts.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Richtlinie vor allem deshalb wichtig, weil sie eine wesentliche Neuordnung des Verbrauchergewährleistungsrechts im digitalen Bereich ausgelöst hat. Da es sich um eine Richtlinie handelt, war eine nationale Umsetzung erforderlich. Diese erfolgte in Österreich im Wesentlichen durch das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), das seit 2022 gilt und insbesondere Verbraucherverträge über Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen erfasst.

Das VGG steht in engem Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 sowie der Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771. Für Österreich bedeutet das, dass Verbraucherrechte bei digitalen Leistungen heute nicht mehr nur aus den allgemeinen Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeleitet werden, sondern in zentralen Bereichen in einem spezielleren Verbraucherschutzgesetz geregelt sind. Daneben bleiben allgemeine zivilrechtliche Vorschriften und andere Spezialregelungen, etwa im E-Commerce- oder Datenschutzrecht, weiterhin relevant.

Österreichische Unternehmer, die digitale Leistungen an Verbraucher anbieten, müssen daher insbesondere darauf achten, dass ihre Produkte und Dienste den subjektiven und objektiven Vertragsmäßigkeitsanforderungen entsprechen, erforderliche Updates bereitgestellt werden und Mängelrechte gesetzeskonform abgewickelt werden. Für österreichische Verbraucher ist bedeutsam, dass sie sich bei mangelhaften digitalen Leistungen auf ein unionsrechtlich geprägtes und modernisiertes Schutzsystem stützen können.

Besondere praktische Relevanz hat die Richtlinie auch im österreichischen Online-Handel und bei Abo-Modellen. Typische Fälle sind Streamingdienste, Cloud-Lösungen, Lernplattformen, Software-Abonnements, Apps mit laufender Funktionserweiterung und digitale Inhalte, die zusammen mit einem Benutzerkonto bereitgestellt werden.

Wer ist davon betroffen?

  • Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich, die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen nutzen, etwa Apps, Streamingangebote, E-Books, Software oder Cloud-Speicher.
  • Unternehmer, die in Österreich oder grenzüberschreitend an Verbraucher digitale Leistungen bereitstellen, einschließlich Plattformbetreiber, Softwareanbieter und Medienanbieter.
  • Rechtsberater, Gerichte, Schlichtungsstellen und Interessenvertretungen, die Fragen der Vertragsmäßigkeit, Updates, Gewährleistung und Vertragsbehelfe im digitalen Bereich beurteilen müssen.

Praktische Bedeutung

In der täglichen Praxis zeigt sich die Bedeutung der Richtlinie vor allem bei Mängeln digitaler Leistungen. Funktioniert eine App nicht wie vereinbart, ist ein Streamingdienst dauerhaft instabil, fehlt eine zugesagte Funktion oder unterbleiben notwendige Sicherheitsupdates, kann ein Mangel vorliegen. Je nach Fall kommen Verbesserung, Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht. Welche Rechtsfolge im Einzelfall greift, richtet sich in Österreich nach den umgesetzten nationalen Vorschriften, insbesondere dem VGG.

Auch die Updatepflicht ist praktisch zentral. Ein digitales Produkt kann zunächst funktionieren, später aber wegen unterlassener Aktualisierungen unsicher oder unbrauchbar werden. Die Richtlinie macht deutlich, dass Vertragsmäßigkeit bei digitalen Leistungen nicht nur ein Momentzustand ist. Gerade bei fortlaufend bereitgestellten Dienstleistungen ist entscheidend, dass der vertragsgemäße Zustand über einen maßgeblichen Zeitraum aufrechterhalten wird.

Für Unternehmen bedeutet das erhöhten organisatorischen Aufwand: Vertragsgestaltung, Produktpflege, Support, Updateprozesse und Kommunikation mit Kundinnen und Kunden müssen rechtlich sauber aufgesetzt sein. Vertragsklauseln, die hinter die zwingenden Verbraucherschutzstandards zurückfallen, sind problematisch. Für Verbraucher bringt die Richtlinie mehr Klarheit, weil digitale Leistungen nun rechtlich genauer erfasst sind als früher.

Praktisch relevant ist außerdem die Einbeziehung datenbasierter Geschäftsmodelle. Wenn eine digitale Dienstleistung scheinbar „kostenlos“ angeboten wird, kann dennoch Verbraucherschutzrecht anwendbar sein, wenn die Gegenleistung in der Bereitstellung personenbezogener Daten liegt. Das ist für viele internetbasierte Angebote von großer Bedeutung. Die genaue Abgrenzung hängt jedoch vom konkreten Geschäftsmodell und vom Zweck der Datenverarbeitung ab.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Richtlinie (EU) 2019/770 ist von anderen unionsrechtlichen und österreichischen Regelwerken klar zu unterscheiden. Sie betrifft vor allem vertragsrechtliche Fragen bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern. Sie ist nicht dasselbe wie Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, während die Richtlinie 2019/770 vor allem Gewährleistungs- und Vertragsfragen behandelt. Beide Bereiche können sich aber überschneiden.

Ebenso ist die Richtlinie von der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs abzugrenzen. Diese betrifft körperliche Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen. Die Abgrenzung ist in der Praxis wichtig, wenn etwa ein Smartphone, eine Smartwatch oder ein vernetztes Haushaltsgerät verkauft wird. Dann kann je nach Vertragsgegenstand die Warenkauf-Richtlinie beziehungsweise in Österreich das entsprechende nationale Umsetzungsrecht einschlägig sein, nicht nur das Regime für rein digitale Leistungen.

Auch zum allgemeinen österreichischen Gewährleistungsrecht im ABGB besteht ein Unterschied. Das ABGB bleibt als allgemeines Zivilrecht wichtig, doch im Verhältnis Unternehmer–Verbraucher bei den von der Richtlinie erfassten digitalen Leistungen sind die spezielleren verbraucherschützenden Umsetzungsregeln maßgeblich. Diese gehen in ihrem Anwendungsbereich den allgemeinen Regeln vor.

Schließlich ist zu betonen, dass die Richtlinie kein unmittelbar geltendes Unionsrecht wie eine Verordnung ist. Anders als EU-Verordnungen, die grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten, muss eine Richtlinie grundsätzlich erst in nationales Recht umgesetzt werden. Für die rechtliche Beurteilung in Österreich ist daher regelmäßig die österreichische Umsetzung entscheidend, auch wenn diese richtlinienkonform auszulegen ist.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
  • EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2019/770
  • Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), BGBl. I Nr. 175/2021
  • Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  • Gesetzesmaterialien zur österreichischen Umsetzung, soweit im RIS bzw. auf den Seiten des Parlaments abrufbar
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