Im Verfahrensrecht die auf Gesetz beruhende Verhinderung der Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem bestimmten Verfahren wegen naher persönlicher Beziehungen zu dem Rechtsstreit. Im Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer mit der Sache selbst zu tun hat.
Siehe auch
Ausschließung von der Erbfolge: Enterbung.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/ausschliessung/ausschliessung.htm