§ 26
§ 26 Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden
Fassung: 1. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 UHSBV?
- Kernaussage§ 26 UHSBV behandelt "Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
9. Abschnitt
Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden
Allgemeines
§ 26. (1) Gemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.
(2) Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.
(3) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 Z 3 BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 UHSBV in einfachen Worten?
§ 26 UHSBV behandelt "Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. August 2022
- Fassung seit
- 1. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 84/2026
- BGBl. II Nr. 255/2023
- BGBl. II Nr. 233/2023
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Verweise
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