§ 37
§ 37 Übergangsbestimmungen
Fassung: 3. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 UHSBV?
- Kernaussage§ 37 UHSBV behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 37. (1) Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.
(2) Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
(3) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.
(4) Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
Die verpflichtende Meldung der internationalen Mobilitäten der außerordentlichen Studierenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 2 und die verpflichtende Meldung der Lehrtätigkeit der Lehrenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 10 gilt erstmals bei der BIS Meldung 15.04.2026.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 UHSBV in einfachen Worten?
§ 37 UHSBV behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. April 2026 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. April 2026
- Fassung seit
- 3. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 84/2026
- BGBl. II Nr. 255/2023
- BGBl. II Nr. 233/2023
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Verweise
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