§ 18
§ 18 Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Fassung: 3. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 UHSBV?
- Kernaussage§ 18 UHSBV behandelt "Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
§ 18. (1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 zu übermitteln, wobei
(2) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4, Fachhochschulen gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind. Prüfungen, die im Semester der Zulassung bereits vor 1. Oktober bzw. 1. März abgelegt werden, sind unbeschadet des früheren Prüfungsdatums dem ersten Semester zuzuordnen.
(3) Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
(4) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen des vorangegangenen Studienjahres nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.
(5) Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.
(6) Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 UHSBV in einfachen Worten?
§ 18 UHSBV behandelt "Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. April 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. April 2026
- Fassung seit
- 3. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 84/2026
- BGBl. II Nr. 255/2023
- BGBl. II Nr. 233/2023
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