§ 22
§ 22 Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 UHSBV?
- Kernaussage§ 22 UHSBV behandelt "Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
§ 22. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 UHSBV in einfachen Worten?
§ 22 UHSBV behandelt "Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. August 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 84/2026
- BGBl. II Nr. 255/2023
- BGBl. II Nr. 233/2023
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