§ 5
§ 5 Sperrung der Matrikelnummer
Fassung: 1. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 UHSBV?
- Kernaussage§ 5 UHSBV behandelt "Sperrung der Matrikelnummer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sperrung der Matrikelnummer
§ 5. Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die Studierende oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen. Der Zweck dieser Mitteilung ist, dass sämtliche Informationen (Studierenden-, Studien- und Prüfungsdaten, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zudem Studienbeitragsdaten) auf die richtige Matrikelnummer übertragen werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 UHSBV in einfachen Worten?
§ 5 UHSBV behandelt "Sperrung der Matrikelnummer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. August 2022
- Fassung seit
- 1. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 84/2026
- BGBl. II Nr. 255/2023
- BGBl. II Nr. 233/2023
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Verweise
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