§ 13
§ 13 Übermittlung von Daten
Fassung: 1. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 UHSBV?
- Kernaussage§ 13 UHSBV behandelt "Übermittlung von Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Übermittlung von Daten
Allgemeines zur Übermittlung von Daten
§ 13. (1) Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
(2) Bei Übermittlungen von Daten haben
(3) Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
(4) Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(5) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den postsekundären Bildungseinrichtungen zu unterziehen. Fehlerhafte Daten, die im Rahmen dieser Qualitätskontrollen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festgestellt wurden, sind vom zuständigen Organ der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu beheben.
(6) Privathochschulen haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 UHSBV in einfachen Worten?
§ 13 UHSBV behandelt "Übermittlung von Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. August 2022
- Fassung seit
- 1. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 84/2026
- BGBl. II Nr. 255/2023
- BGBl. II Nr. 233/2023
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