§ 29
§ 29 Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 UHSBV?
- Kernaussage§ 29 UHSBV behandelt "Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
10. Abschnitt
Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik
Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 29. (1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils das vbPK-AS bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß § 16 Abs. 1 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 UHSBV in einfachen Worten?
§ 29 UHSBV behandelt "Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. August 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 84/2026
- BGBl. II Nr. 255/2023
- BGBl. II Nr. 233/2023
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