Verordnungen

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)

UHSBVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2022RIS-Stand 7. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011989 · BGBl. II Nr. 301/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

Fassung: 1. Oktober 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 UHSBV?

  • Kernaussage§ 27 UHSBV behandelt "Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

§ 27. (1) Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1

(2) Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.

(3) Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.

(4) Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 UHSBV in einfachen Worten?

§ 27 UHSBV behandelt "Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. August 2022
Fassung seit
1. Oktober 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 84/2026
  • BGBl. II Nr. 255/2023
  • BGBl. II Nr. 233/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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