§ 32
§ 32 Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
Fassung: 1. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 UHSBV?
- Kernaussage§ 32 UHSBV behandelt "Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 32. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 UHSBV in einfachen Worten?
§ 32 UHSBV behandelt "Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. August 2022
- Fassung seit
- 1. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 84/2026
- BGBl. II Nr. 255/2023
- BGBl. II Nr. 233/2023
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