Verordnungen

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)

UHSBVVerordnungFassung seit 3. April 2026RIS-Stand 7. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011989 · BGBl. II Nr. 301/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

Fassung: 3. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 UHSBV?

  • Kernaussage§ 16 UHSBV behandelt "Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

§ 16. (1) Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben die Daten gemäß Z 1 bis 4, 6 sowie 7 in den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und von 15. bis 30. November sowie die Daten gemäß Z 5 laufend, spätestens jedoch in den genannten Meldezeiträumen – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – in der Applikation „BIS“ zu übermitteln.

(2) Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:

(3) Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß § 18 Abs. 1 von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Z 2 der Anlage 2 werden gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 UHSBV in einfachen Worten?

§ 16 UHSBV behandelt "Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. April 2026 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. April 2026
Fassung seit
3. April 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 84/2026
  • BGBl. II Nr. 255/2023
  • BGBl. II Nr. 233/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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