Verordnungen

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)

UHSBVVerordnungFassung seit 1. März 2026RIS-Stand 7. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011989 · BGBl. II Nr. 301/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 UHSBV?

  • KernaussageAnl. 1 UHSBV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel12. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 37 Übergangsbestimmungen
Nächster ParagraphAnl. 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 UHSBV in einfachen Worten?

Anl. 1 UHSBV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. April 2026
Fassung seit
1. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 21:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 84/2026
  • BGBl. II Nr. 255/2023
  • BGBl. II Nr. 233/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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