Verordnungen

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)

UHSBVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2022RIS-Stand 7. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011989 · BGBl. II Nr. 301/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Anl. 13

Anl. 13 Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Fassung: 1. Oktober 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 13 UHSBV?

  • KernaussageAnl. 13 UHSBV behandelt "Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1a.

Raumdaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

A1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

A2

universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres

Nur bei Änderung von A1 zum Vorjahr zu befüllen

A3

Bezeichnung des Objektes

A4

Postleitzahl der topographischen Objektanschrift

2.2

A5

Ort der topographischen Objektanschrift

2.2

A6

Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes

2.2

A7

Hausnummer (Ordnungsnummer)

2.2

A8

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A9

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A10

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A11

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A12

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A13

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A14

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A15

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A16

Dauer der Anmietung in Monaten

Standardwert 12 Monate, Abweichungen zum vollen Kalenderjahr sind zu kommentieren

A17

Kommentar

Text, Optional

1b.Miet- und Betriebskostendaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

B1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

B2

universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres

Nur bei Änderung von B1 zum Vorjahr zu befüllen

B3

Projektart gemäß 2.4

B4

Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr

2.2c

B5

Betriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, pro Jahr

2.2c

B6

Umsatzsteuer pro Jahr

2.2c

B7

Kommentar

Text, Optional

2.

Feldinhalt:

2.1

Die Felder A1 und A4 bis A17 in Tabelle 1a und die Felder B1 und B3 bis B6 in Tabelle 1b dürfen nicht leer übergeben werden.

2.2

Unter Objekt sind die in einem Gebäude von der Universität für einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.

2.2a

In der Berechnung des Jahresdurchschnitts sind Änderungen der Fläche und unterjährige Anmietungen zu berücksichtigen. Abweichungen der Jahresdurchschnittswerte zu den entsprechenden Werten zum Stichtag 31.12. sind zu kommentieren.

2.2b

Änderungen zu den Werten des Vorjahres sind zu kommentieren.

2.2c

Änderungen zu den Werten des Vorjahres mit einer Abweichung von mehr als 10% sind zu kommentieren.

2.3 Nutzungsart:

Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich in Orientierung an DIN 277 und ÖNORM B 1800

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

2

Büros und Sitzungsräume

3

Werkstätten und Labors

4

Lager und Archive

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

6

Medizinisch ausgestattete Räume

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

8

Funktionsflächen

9

Verkehrsflächen

2.4 Projektart:

Projektarten im Sinne der Uni-ImmoV

1

Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte

2

Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 3 Abs. 2 Z 2 Uni-ImmoV

3

Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 1 Abs. 2, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“)

4

Vom Bund sowie von der Universität finanzierte Immobilienprojekte („Hybridprojekte“)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel12. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger ParagraphAnl. 12
Nächster ParagraphAnl. 14

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 13 UHSBV in einfachen Worten?

Anl. 13 UHSBV behandelt "Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. August 2022
Fassung seit
1. Oktober 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 84/2026
  • BGBl. II Nr. 255/2023
  • BGBl. II Nr. 233/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.