Anl. 13
Anl. 13 Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Fassung: 1. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 13 UHSBV?
- KernaussageAnl. 13 UHSBV behandelt "Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
1a.
Raumdaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
A1
universitätseigener eindeutiger Objektcode
A2
universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres
Nur bei Änderung von A1 zum Vorjahr zu befüllen
A3
Bezeichnung des Objektes
A4
Postleitzahl der topographischen Objektanschrift
2.2
A5
Ort der topographischen Objektanschrift
2.2
A6
Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes
2.2
A7
Hausnummer (Ordnungsnummer)
2.2
A8
Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2
2.2b
A9
Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2
2.2a
A10
Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 zum Stichtag 31.12. in m2
2.2b
A11
Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 im Jahresdurchschnitt in m2
2.2a
A12
Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2
2.2b
A13
Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2
2.2a
A14
Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2
2.2b
A15
Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2
2.2a
A16
Dauer der Anmietung in Monaten
Standardwert 12 Monate, Abweichungen zum vollen Kalenderjahr sind zu kommentieren
A17
Kommentar
Text, Optional
1b.Miet- und Betriebskostendaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:
Lfd. Nr.
Feldinhalt
Anmerkungen
B1
universitätseigener eindeutiger Objektcode
B2
universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres
Nur bei Änderung von B1 zum Vorjahr zu befüllen
B3
Projektart gemäß 2.4
B4
Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr
2.2c
B5
Betriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, pro Jahr
2.2c
B6
Umsatzsteuer pro Jahr
2.2c
B7
Kommentar
Text, Optional
2.
Feldinhalt:
2.1
Die Felder A1 und A4 bis A17 in Tabelle 1a und die Felder B1 und B3 bis B6 in Tabelle 1b dürfen nicht leer übergeben werden.
2.2
Unter Objekt sind die in einem Gebäude von der Universität für einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.
2.2a
In der Berechnung des Jahresdurchschnitts sind Änderungen der Fläche und unterjährige Anmietungen zu berücksichtigen. Abweichungen der Jahresdurchschnittswerte zu den entsprechenden Werten zum Stichtag 31.12. sind zu kommentieren.
2.2b
Änderungen zu den Werten des Vorjahres sind zu kommentieren.
2.2c
Änderungen zu den Werten des Vorjahres mit einer Abweichung von mehr als 10% sind zu kommentieren.
2.3 Nutzungsart:
Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich in Orientierung an DIN 277 und ÖNORM B 1800
1
Wohn- und Aufenthaltsräume
2
Büros und Sitzungsräume
3
Werkstätten und Labors
4
Lager und Archive
5
Unterrichtsräume und Bibliotheken
6
Medizinisch ausgestattete Räume
7
Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)
8
Funktionsflächen
9
Verkehrsflächen
2.4 Projektart:
Projektarten im Sinne der Uni-ImmoV
1
Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte
2
Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 3 Abs. 2 Z 2 Uni-ImmoV
3
Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 1 Abs. 2, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“)
4
Vom Bund sowie von der Universität finanzierte Immobilienprojekte („Hybridprojekte“)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 13 UHSBV in einfachen Worten?
Anl. 13 UHSBV behandelt "Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. August 2022
- Fassung seit
- 1. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 84/2026
- BGBl. II Nr. 255/2023
- BGBl. II Nr. 233/2023
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
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