§ 19
§ 19 Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister
Fassung: 1. Oktober 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 UHSBV?
- Kernaussage§ 19 UHSBV behandelt "Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von UHSBV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Abschnitt
Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister
Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 19. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:
(2) Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
(3) Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 UHSBV in einfachen Worten?
§ 19 UHSBV behandelt "Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. August 2022
- Fassung seit
- 1. Oktober 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 84/2026
- BGBl. II Nr. 255/2023
- BGBl. II Nr. 233/2023
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