Verordnungen

Sprengarbeitenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)

SprengVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2004RIS-Stand 12. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003621 · BGBl. II Nr. 358/2004 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 SprengV?

  • Kernaussage§ 15 SprengV behandelt "Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

Gefahrenbereich

§ 15. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass Sprengladungen erforderlichenfalls zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abgedeckt werden.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass der Streubereich von dem/der Sprengbefugten unter Berücksichtigung aller die Streuwirkung beeinflussenden Faktoren nachweislich festgelegt wird. Der Streubereich hat im Regelfall einen Umkreis von mindestens 300 m, beim Sprengen von Stahlkonstruktionen einen Umkreis von mindestens 1 000 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Streubereich darf verkleinert werden, wenn durch das angewandte Sprengverfahren oder besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 SprengV in einfachen Worten?

§ 15 SprengV behandelt "Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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