§ 4
§ 4 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen
Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 SprengV?
- Kernaussage§ 4 SprengV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen
§ 4. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
(2) Mit der Absicherung des Gefahrenbereiches sind nur geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen zu beschäftigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 SprengV in einfachen Worten?
§ 4 SprengV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2004
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2023
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