§ 10
§ 10 Herstellen von Sprengladungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 SprengV?
- Kernaussage§ 10 SprengV behandelt "Herstellen von Sprengladungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass Laderäume so angelegt werden, dass die errechnete Sprengstoff- oder Schwarzpulvermenge...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Herstellen von Sprengladungen
Laderäume
§ 10. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Laderäume so angelegt werden, dass die errechnete Sprengstoff- oder Schwarzpulvermenge nach fachmännischen Grundsätzen eingebracht werden kann, wobei Folgendes einzuhalten ist:
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass jene Personen, die die Bohrlöcher hergestellt haben, die Sprengbefugten über außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Vorkommnisse, wie Klüfte oder abweichenden Bohrlochverlauf, informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 SprengV in einfachen Worten?
§ 10 SprengV behandelt "Herstellen von Sprengladungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2023
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