Verordnungen

Sprengarbeitenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)

SprengVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2004RIS-Stand 12. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003621 · BGBl. II Nr. 358/2004 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Sprengarbeiten unter Tage

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 SprengV?

  • Kernaussage§ 22 SprengV behandelt "Sprengarbeiten unter Tage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sprengarbeiten unter Tage sind Sprengarbeiten zur untertägigen Mineralgewinnung und Sprengarbeiten zur Durchführung von Untertagebauarbeiten, insbesondere Arbeiten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sprengarbeiten unter Tage

§ 22. (1) Sprengarbeiten unter Tage sind Sprengarbeiten zur untertägigen Mineralgewinnung und Sprengarbeiten zur Durchführung von Untertagebauarbeiten, insbesondere Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- oder Schachtbauten.

(2) Durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, wie Arbeitsunterbrechungen, Lüftungsmaßnahmen und Messungen, ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen nach erfolgter Sprengung erst dann die Sprengstelle betreten, wenn die in der Grenzwerteverordnung – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung, verlautbarten MAK-Werte, insbesondere für Kohlenmonoxid und für Stickstoffdioxid, unterschritten sind.

(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Z 11 dürfen Sprengladungen auch während eines aufziehenden oder niedergehenden Gewitters mit elektrischen oder elektronischen Zündern versehen werden, wenn

(4) Bei Gegen- und Parallelvortrieben, bei denen sich die Sprengstellen in Gefahr bringender Nähe befinden, ist dafür zu sorgen, dass

(5) Abweichungen von § 16 sind bei Sprengungen unter Tage, bei denen der Streubereich nicht über Tag reicht, dann zulässig, wenn der Gefahrenbereich durch Absperrposten abgesperrt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 SprengV in einfachen Worten?

§ 22 SprengV behandelt "Sprengarbeiten unter Tage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.