§ 19
§ 19 Funde
Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 SprengV?
- Kernaussage§ 19 SprengV behandelt "Funde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Funde
§ 19. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die Arbeitgeber/innen oder Sprengbefugten über den Fund zu informieren.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Fundstelle nach Möglichkeit nicht ohne Aufsicht gelassen wird bis eine fachgerechte Versagerbeseitigung oder Entsorgung der Sprengmittel vorgenommen worden ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 SprengV in einfachen Worten?
§ 19 SprengV behandelt "Funde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2004
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2023
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