§ 16
§ 16 Sicherung des Gefahrenbereiches
Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 SprengV?
- Kernaussage§ 16 SprengV behandelt "Sicherung des Gefahrenbereiches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist für folgende Maßnahmen zu sorgen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherung des Gefahrenbereiches
§ 16. (1) Es ist für folgende Maßnahmen zu sorgen:
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei jeder Sprengung Sprengsignale, die von anderen Signalen deutlich unterscheidbar und innerhalb des Gefahrenbereiches deutlich hörbar sind, mit folgender
Bedeutung gegeben werden:
Erstes Signal: Einmaliger langer Ton – Gefahrenbereich räumen oder Deckung aufsuchen
Zweites Signal: Zweimaliger kurzer Ton – Zünden
Drittes Signal: Dreimaliger kurzer Ton – Sprengen beendet
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 SprengV in einfachen Worten?
§ 16 SprengV behandelt "Sicherung des Gefahrenbereiches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2004
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2023
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