§ 5
§ 5 Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 SprengV?
- Kernaussage§ 5 SprengV behandelt "Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen
§ 5. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.
(2) Dabei sind insbesondere nachstehend angeführte Gefahren zu berücksichtigen:
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller/innen oder –inverkehrbringer/innen ist für jede Sprengung ein Sprengplan, der aus Bohr-, Lade- und Zündplan besteht, bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, das aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht, zu erstellen. Erforderlichenfalls sind in Sprengplänen und Sprengschemata auch die örtlichen Besonderheiten und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr anzugeben. Sprengschemata sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Bei Lawinenauslösesprengarbeiten sind die Sprengbereiche sowie der Sprengerfolg zu dokumentieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 SprengV in einfachen Worten?
§ 5 SprengV behandelt "Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2023
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