Verordnungen

Sprengarbeitenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)

SprengVVerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 12. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003621 · BGBl. II Nr. 358/2004 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 SprengV?

  • Kernaussage§ 2 SprengV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sprengarbeiten sind

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Sprengarbeiten sind:

(2) Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG für Sprengarbeiten.

(3) Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.

(4) Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.

(5) Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SprengV in einfachen Worten?

§ 2 SprengV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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