Verordnungen

Sprengarbeitenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)

SprengVVerordnungIn Kraft seit 1. Oktober 2004RIS-Stand 12. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003621 · BGBl. II Nr. 358/2004 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Sprengarbeiten sind:

(2) Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG für Sprengarbeiten.

(3) Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.

(4) Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.

(5) Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.

§ 3

§ 3 Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

§ 3. (1) Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.

(2) Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass

(4) Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:

§ 4

§ 4 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 4. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

(2) Mit der Absicherung des Gefahrenbereiches sind nur geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen zu beschäftigen.

§ 5

§ 5 Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen

§ 5. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.

(2) Dabei sind insbesondere nachstehend angeführte Gefahren zu berücksichtigen:

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller/innen oder –inverkehrbringer/innen ist für jede Sprengung ein Sprengplan, der aus Bohr-, Lade- und Zündplan besteht, bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, das aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht, zu erstellen. Erforderlichenfalls sind in Sprengplänen und Sprengschemata auch die örtlichen Besonderheiten und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr anzugeben. Sprengschemata sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Bei Lawinenauslösesprengarbeiten sind die Sprengbereiche sowie der Sprengerfolg zu dokumentieren.

§ 6

§ 6 Sprengmittel

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Sprengmittel

§ 6. Es ist dafür zu sorgen, dass

§ 7

§ 7 Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln

§ 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

(2) Die Aufsicht über das Sprengstoff-, Zündmittel- oder Schwarzpulverlager, die Einlagerung sowie die Entnahme von Sprengmitteln und Schwarzpulver darf nur Sprengbefugten übertragen werden.

(3) Die Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver hat sicher getrennt zu erfolgen.

(4) Die gemeinsame Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver mit anderen brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere mit anderen Schießmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG oder pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.

§ 8

§ 8 Zwischenlagerung von Sprengmitteln

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Zwischenlagerung von Sprengmitteln

§ 8. (1) Eine Zwischenlagerung ist nur dann erlaubt, wenn besondere Verhältnisse, wie vom Sprengmittellager weit entfernte Sprengstellen oder Direktanlieferungen an die Sprengstelle, es erforderlich machen, dass die Menge des voraussichtlichen Tagesbedarfes an Sprengmitteln in geeigneten Zwischenlagern bereitgehalten wird.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass

§ 9

§ 9 Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle

§ 9. (1) Der Transport von Sprengmitteln ist mittels dafür geeigneter Transporteinrichtungen durchzuführen. Dabei ist dafür zu sorgen, dass

(2) Sofern der händische Transport von Sprengmitteln erforderlich ist und nicht in geschlossener Originalverpackung erfolgt, müssen dafür geeignete Transportbehälter zur Verfügung gestellt und verwendet werden. Die Transportbehälter müssen aus funkenarmem Material bestehen, verschließbar und erforderlichenfalls mit ergonomisch ausgeführten Tragevorrichtungen versehen sein. Es ist dafür zu sorgen, dass in Transportbehältern nur Sprengmittel mit einer Nettoexplosivstoffmasse von höchstens 26 kg transportiert werden, wobei Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver in getrennten Abteilen aufzubewahren sind.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass für den Transport von Sprengkapseln außerhalb der kleinsten Verpackungseinheit geeignete Transportgefäße, wie Kapselschachteln aus funkenarmem Material mit Deckel, aus denen eine Einzelentnahme möglich ist, verwendet werden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengmittel nicht in der Kleidung getragen werden.

§ 10

§ 10 Herstellen von Sprengladungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

2. Abschnitt

Herstellen von Sprengladungen

Laderäume

§ 10. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Laderäume so angelegt werden, dass die errechnete Sprengstoff- oder Schwarzpulvermenge nach fachmännischen Grundsätzen eingebracht werden kann, wobei Folgendes einzuhalten ist:

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass jene Personen, die die Bohrlöcher hergestellt haben, die Sprengbefugten über außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Vorkommnisse, wie Klüfte oder abweichenden Bohrlochverlauf, informieren.

§ 11

§ 11 Laden und Besetzen

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Laden und Besetzen

§ 11. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass beim Laden folgendermaßen vorgegangen wird:

(2) Beim Besetzen ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:

§ 12

§ 12 Zündung von Sprengladungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

3. Abschnitt

Zündung von Sprengladungen

Elektrische und elektronische Zündung

§ 12. (1) Bei elektrischer Zündung ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:

(2) Für elektronische Zündsysteme gelten Abs. 1 Z 1 bis 5, Z 8 und Z 10 bis 12.

§ 13

§ 13 Zündung mit Sprengschnur oder Zündschlauch (Shock Tube)

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Zündung mit Sprengschnur oder Zündschlauch (Shock Tube)

§ 13. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer (Sprengverzögerer) und Oberflächenverbinder entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verlegt werden, um eine sichere Zündung der Sprengladungen zu gewährleisten.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass

§ 15

§ 15 Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

4. Abschnitt

Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

Gefahrenbereich

§ 15. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass Sprengladungen erforderlichenfalls zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abgedeckt werden.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass der Streubereich von dem/der Sprengbefugten unter Berücksichtigung aller die Streuwirkung beeinflussenden Faktoren nachweislich festgelegt wird. Der Streubereich hat im Regelfall einen Umkreis von mindestens 300 m, beim Sprengen von Stahlkonstruktionen einen Umkreis von mindestens 1 000 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Streubereich darf verkleinert werden, wenn durch das angewandte Sprengverfahren oder besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden.

§ 16

§ 16 Sicherung des Gefahrenbereiches

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Sicherung des Gefahrenbereiches

§ 16. (1) Es ist für folgende Maßnahmen zu sorgen:

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei jeder Sprengung Sprengsignale, die von anderen Signalen deutlich unterscheidbar und innerhalb des Gefahrenbereiches deutlich hörbar sind, mit folgender

Bedeutung gegeben werden:

Erstes Signal: Einmaliger langer Ton – Gefahrenbereich räumen oder Deckung aufsuchen

Zweites Signal: Zweimaliger kurzer Ton – Zünden

Drittes Signal: Dreimaliger kurzer Ton – Sprengen beendet

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass

§ 17

§ 17 Freigabe des Gefahrenbereiches

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Freigabe des Gefahrenbereiches

§ 17. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass der Gefahrenbereich durch Abgabe des dritten Sprengsignals erst dann freigegeben wird, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass

(2) Bestehen bei Zündung mit Sicherheitsanzündschnur Zweifel, ob alle Sprengladungen gezündet wurden, ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte zur Kontrolle der Sprengstelle diese erst frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt der planmäßigen Zündung der letzten Sprengladung besichtigt.

§ 18

§ 18 Versager

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Versager

§ 18. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Versager möglichst rasch von Sprengbefugten fachgerecht beseitigt werden.

(2) Falls eine Versagerbeseitigung nicht sofort möglich ist, ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:

(3) Bei der Versagerbeseitigung ist dafür zu sorgen, dass

§ 19

§ 19 Funde

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Funde

§ 19. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die Arbeitgeber/innen oder Sprengbefugten über den Fund zu informieren.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Fundstelle nach Möglichkeit nicht ohne Aufsicht gelassen wird bis eine fachgerechte Versagerbeseitigung oder Entsorgung der Sprengmittel vorgenommen worden ist.

§ 20

§ 20 Entsorgung von Sprengmitteln

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Entsorgung von Sprengmitteln

§ 20. Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen

§ 21

§ 21 Besondere Sprengarbeiten

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

5. Abschnitt

Besondere Sprengarbeiten

Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen)

§ 21. (1) Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen) sind Sprengarbeiten zur Lösung von Gesteinsmassen, bei denen Bohrlöcher eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte auf Grundlage einer messtechnischen Ermittlung der Wandgeometrie

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die die Bohrungen durchführen, Aufzeichnungen in Form eines Bohrprotokolls über die beim Bohren gemachten Feststellungen, insbesondere betreffend Klüfte oder Hohlräume, führen. Diese Feststellungen sind im Sprengplan zu berücksichtigen.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass alle ins Bohrloch eingebrachten Sprengladungen durch eine bis ins Bohrlochtiefste führende Sprengschnur gezündet werden. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse und besonderer sprengtechnischer Maßnahmen, insbesondere redundanter Zündverfahren, die sichere Zündung und Umsetzung der Sprengladungen gewährleistet ist.

(6) Werden elektrische oder elektronische Zünder in das Bohrloch eingebracht, ist dafür zu sorgen, dass

§ 22

§ 22 Sprengarbeiten unter Tage

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Sprengarbeiten unter Tage

§ 22. (1) Sprengarbeiten unter Tage sind Sprengarbeiten zur untertägigen Mineralgewinnung und Sprengarbeiten zur Durchführung von Untertagebauarbeiten, insbesondere Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- oder Schachtbauten.

(2) Durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, wie Arbeitsunterbrechungen, Lüftungsmaßnahmen und Messungen, ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen nach erfolgter Sprengung erst dann die Sprengstelle betreten, wenn die in der Grenzwerteverordnung – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung, verlautbarten MAK-Werte, insbesondere für Kohlenmonoxid und für Stickstoffdioxid, unterschritten sind.

(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Z 11 dürfen Sprengladungen auch während eines aufziehenden oder niedergehenden Gewitters mit elektrischen oder elektronischen Zündern versehen werden, wenn

(4) Bei Gegen- und Parallelvortrieben, bei denen sich die Sprengstellen in Gefahr bringender Nähe befinden, ist dafür zu sorgen, dass

(5) Abweichungen von § 16 sind bei Sprengungen unter Tage, bei denen der Streubereich nicht über Tag reicht, dann zulässig, wenn der Gefahrenbereich durch Absperrposten abgesperrt wird.

§ 23

§ 23 Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)

§ 23. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration brandgefährlicher Gase im Bereich der Sprengstelle sowie im Aufstellungsbereich der Zündanlage vor Aufnahme der Sprengarbeit und unmittelbar vor der Sprengung gemessen wird.

(2) Sofern Messungen gemäß Abs. 1 eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze ergeben, haben die Arbeitgeber/innen in Zusammenarbeit mit den Sprengbefugten besondere Schutzmaßnahmen, wie die Verbesserung der Bewetterung und kontinuierliche Messungen, festzulegen.

(3) Sofern die Messungen eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als 50% der unteren Explosionsgrenze ergeben, dürfen Arbeitnehmer/innen mit Sprengarbeiten nicht beschäftigt werden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in Kohlenstaub gefährdeten Bereichen

(5) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden, wenn der Kohlenstaub im Umkreis von wenigstens 20 m um die Sprengstelle unschädlich gemacht wird. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Durchführung von Sprengarbeiten, auch bei Verwendung wettersicherer Sprengstoffe, nur gestattet, wenn bei Vorhandensein brandgefährlicher Gase deren Konzentration nicht über zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze liegt.

§ 24

§ 24 Sprengarbeiten unter Wasser

Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend

Sprengarbeiten unter Wasser

§ 24. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

(2) Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß §§ 62, 63 ASchG verfügen, beschäftigt werden.

§ 25

§ 25 Lawinenauslösesprengungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Lawinenauslösesprengungen

§ 25. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

(2) Werden Sprengladungen von Hand aus geworfen, ist dafür zu sorgen, dass

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass

(4) Sofern Sprengladungen mittels Wurfeinrichtungen an die Sprengstelle verbracht werden, ist der Gefahrenbereich so zu bemessen, dass auch bei einer vorzeitigen Umsetzung der Sprengladungen in der Wurfeinrichtung, während der Flugphase oder dem Ausrollvorgang Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Die Wurfladungen sind mit geeigneten Ortungshilfen zur Versagerbeseitigung zu versehen.

(5) Abweichend von § 14 Z 1 darf die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur weniger als zwei Minuten betragen, wenn die Sprengladung mittels ferngesteuerter Wurf- oder Absenkeinrichtung an die Sprengstelle verbracht wird, sofern die Fernsteuerung außerhalb des Gefahrenbereiches erfolgt.

(6) Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 16 gelten nicht, wenn mit der Sprengarbeit keine diesbezüglichen Gefährdungen verbunden sind.

§ 26

§ 26 Abbruchsprengungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Abbruchsprengungen

§ 26. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

(2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.

§ 27

§ 27 Metallsprengungen

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Metallsprengungen

§ 27. Es ist dafür zu sorgen, dass

§ 28

§ 28 Anwendungsbeschränkungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Anwendungsbeschränkungen

§ 28. Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:

§ 29

§ 29 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nachweislich unterwiesen sind.

(2) Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des § 52 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 zu erfüllen.

§ 30

§ 30 Schlussbestimmungen

Fassung: 13. Dezember 2023 bis laufend

Schlussbestimmungen

§ 30. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

(2) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

(3) Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung die noch geltenden Bestimmungen (Inhaltsverzeichnis, §§ 54 bis 56 (Anm.: richtig: §§ 52 bis 54)) der in § 196 Abs. 1 Z 8 MinroG übergeleiteten Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, außer Kraft treten. Die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau – VPB-V, BGBl. II Nr. 9/2003, bleibt unberührt.

(4) Die §§ 96 Abs. 7 und 97 Abs. 2 letzter Satz der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(5) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den in Abs. 1 bis 4 angeführten Vorschriften bewilligt worden sind, bleiben unberührt.

(6) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/104/EWG ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992 zu ihrer Bestimmung über Sprengstoffe und Zündmittel umgesetzt.

(7) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 Z 2 lit. e, § 5 Abs. 3, § 6 Z 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 6, § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1, § 14 Z 2 und 5, § 20 Z 1, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 26 Abs. 1 Z 1 sowie § 28 Z 1 lit. a und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 25 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 folgenden Monatsersten außer Kraft.