Verordnungen

Sprengarbeitenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)

SprengVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2004RIS-Stand 12. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003621 · BGBl. II Nr. 358/2004 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)

Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 SprengV?

  • Kernaussage§ 23 SprengV behandelt "Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration brandgefährlicher Gase im Bereich der Sprengstelle sowie im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)

§ 23. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration brandgefährlicher Gase im Bereich der Sprengstelle sowie im Aufstellungsbereich der Zündanlage vor Aufnahme der Sprengarbeit und unmittelbar vor der Sprengung gemessen wird.

(2) Sofern Messungen gemäß Abs. 1 eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze ergeben, haben die Arbeitgeber/innen in Zusammenarbeit mit den Sprengbefugten besondere Schutzmaßnahmen, wie die Verbesserung der Bewetterung und kontinuierliche Messungen, festzulegen.

(3) Sofern die Messungen eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als 50% der unteren Explosionsgrenze ergeben, dürfen Arbeitnehmer/innen mit Sprengarbeiten nicht beschäftigt werden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in Kohlenstaub gefährdeten Bereichen

(5) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden, wenn der Kohlenstaub im Umkreis von wenigstens 20 m um die Sprengstelle unschädlich gemacht wird. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Durchführung von Sprengarbeiten, auch bei Verwendung wettersicherer Sprengstoffe, nur gestattet, wenn bei Vorhandensein brandgefährlicher Gase deren Konzentration nicht über zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze liegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 SprengV in einfachen Worten?

§ 23 SprengV behandelt "Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.