§ 23
§ 23 Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)
Fassung: 1. Oktober 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 SprengV?
- Kernaussage§ 23 SprengV behandelt "Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration brandgefährlicher Gase im Bereich der Sprengstelle sowie im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)
§ 23. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration brandgefährlicher Gase im Bereich der Sprengstelle sowie im Aufstellungsbereich der Zündanlage vor Aufnahme der Sprengarbeit und unmittelbar vor der Sprengung gemessen wird.
(2) Sofern Messungen gemäß Abs. 1 eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze ergeben, haben die Arbeitgeber/innen in Zusammenarbeit mit den Sprengbefugten besondere Schutzmaßnahmen, wie die Verbesserung der Bewetterung und kontinuierliche Messungen, festzulegen.
(3) Sofern die Messungen eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als 50% der unteren Explosionsgrenze ergeben, dürfen Arbeitnehmer/innen mit Sprengarbeiten nicht beschäftigt werden.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in Kohlenstaub gefährdeten Bereichen
(5) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden, wenn der Kohlenstaub im Umkreis von wenigstens 20 m um die Sprengstelle unschädlich gemacht wird. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Durchführung von Sprengarbeiten, auch bei Verwendung wettersicherer Sprengstoffe, nur gestattet, wenn bei Vorhandensein brandgefährlicher Gase deren Konzentration nicht über zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze liegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 SprengV in einfachen Worten?
§ 23 SprengV behandelt "Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbauen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2004
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 368/2023
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