§ 24
§ 24 Sprengarbeiten unter Wasser
Fassung: 1. Februar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 SprengV?
- Kernaussage§ 24 SprengV behandelt "Sprengarbeiten unter Wasser" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sprengarbeiten unter Wasser
§ 24. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
(2) Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß §§ 62, 63 ASchG verfügen, beschäftigt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 SprengV in einfachen Worten?
§ 24 SprengV behandelt "Sprengarbeiten unter Wasser" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Februar 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2023
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