Verordnungen

Sprengarbeitenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)

SprengVVerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 12. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003621 · BGBl. II Nr. 358/2004 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 SprengV?

  • Kernaussage§ 3 SprengV behandelt "Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

§ 3. (1) Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.

(2) Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass

(4) Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 SprengV in einfachen Worten?

§ 3 SprengV behandelt "Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2023

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