§ 3
§ 3 Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 SprengV?
- Kernaussage§ 3 SprengV behandelt "Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen
§ 3. (1) Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.
(2) Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass
(4) Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 SprengV in einfachen Worten?
§ 3 SprengV behandelt "Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2023
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