§ 25
§ 25 Lawinenauslösesprengungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 SprengV?
- Kernaussage§ 25 SprengV behandelt "Lawinenauslösesprengungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lawinenauslösesprengungen
§ 25. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
(2) Werden Sprengladungen von Hand aus geworfen, ist dafür zu sorgen, dass
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass
(4) Sofern Sprengladungen mittels Wurfeinrichtungen an die Sprengstelle verbracht werden, ist der Gefahrenbereich so zu bemessen, dass auch bei einer vorzeitigen Umsetzung der Sprengladungen in der Wurfeinrichtung, während der Flugphase oder dem Ausrollvorgang Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Die Wurfladungen sind mit geeigneten Ortungshilfen zur Versagerbeseitigung zu versehen.
(5) Abweichend von § 14 Z 1 darf die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur weniger als zwei Minuten betragen, wenn die Sprengladung mittels ferngesteuerter Wurf- oder Absenkeinrichtung an die Sprengstelle verbracht wird, sofern die Fernsteuerung außerhalb des Gefahrenbereiches erfolgt.
(6) Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 16 gelten nicht, wenn mit der Sprengarbeit keine diesbezüglichen Gefährdungen verbunden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 SprengV in einfachen Worten?
§ 25 SprengV behandelt "Lawinenauslösesprengungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2023
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