Verordnungen

Sprengarbeitenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)

SprengVVerordnungFassung seit 13. Dezember 2023RIS-Stand 12. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20003621 · BGBl. II Nr. 358/2004 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Schlussbestimmungen

Fassung: 13. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 SprengV?

  • Kernaussage§ 30 SprengV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 125 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen

§ 30. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

(2) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

(3) Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung die noch geltenden Bestimmungen (Inhaltsverzeichnis, §§ 54 bis 56 (Anm.: richtig: §§ 52 bis 54)) der in § 196 Abs. 1 Z 8 MinroG übergeleiteten Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, außer Kraft treten. Die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau – VPB-V, BGBl. II Nr. 9/2003, bleibt unberührt.

(4) Die §§ 96 Abs. 7 und 97 Abs. 2 letzter Satz der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(5) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den in Abs. 1 bis 4 angeführten Vorschriften bewilligt worden sind, bleiben unberührt.

(6) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/104/EWG ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992 zu ihrer Bestimmung über Sprengstoffe und Zündmittel umgesetzt.

(7) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 Z 2 lit. e, § 5 Abs. 3, § 6 Z 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 6, § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1, § 14 Z 2 und 5, § 20 Z 1, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 26 Abs. 1 Z 1 sowie § 28 Z 1 lit. a und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 25 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 folgenden Monatsersten außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 SprengV in einfachen Worten?

§ 30 SprengV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2023
Fassung seit
13. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2023

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