Art. 23 § 5
Art. 23 § 5 § 5
Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 23 § 5 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?
- KernaussageArt. 23 § 5 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 5
Die Vorschriften der Insolvenzordnung und der Ausgleichsordnung, wonach in einem Konkurs oder Ausgleichsverfahren Eintragungen im öffentlichen Buch vorzunehmen sind, gelten für das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 23 § 5 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?
Art. 23 § 5 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. März 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:04
- 1. Januar 1941 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 279/1982
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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