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Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Vom 21. Dezember 1940.

VerordnungFassung seit 1. Januar 1941RIS-Stand 20. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011241 · dRGBl. I S 1609/1940 · 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Original im RIS öffnen

Art. 23 § 1

Art. 23 § 1 Artikel 23

Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 23 § 1 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?

  • KernaussageArt. 23 § 1 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "Artikel 23" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 23

Insolvenzrechtliche Vorschriften

§ 1

Hinsichtlich der zur Konkursmasse gehörigen eingetragenen Schiffe und Schiffsbauwerke sowie der für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder an eingetragenen Rechten kann nach der Konkurseröffnung eine Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) zugunsten einzelner Konkursgläubiger nicht eingetragen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 23 § 1 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?

Art. 23 § 1 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "Artikel 23" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. März 2019
Fassung seit
1. Januar 1941
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
  • BGBl. Nr. 279/1982

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