Art. 18
Art. 18 Artikel 18
Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 18 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?
- KernaussageArt. 18 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 18
Deckung der Schiffspfandbriefe
(1) Schiffshypotheken, die den Schiffspfandbriefbanken im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil der Versicherer nicht die im § 11 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes in der Fassung des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung bezeichnete Verpflichtung übernommen hat.
(2) Soweit Schiffspfandbriefbanken Schiffshypotheken zugunsten der Inhaber der Schiffspfandbriefe auf Grund des § 6 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes in der bisherigen Fassung begründet haben, verbleibt es für die Dauer des Bestehens dieser Schiffshypotheken bei den bisherigen Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?
Art. 18 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. März 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1941
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 279/1982
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