Verordnungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Vom 21. Dezember 1940.

VerordnungFassung seit 1. Januar 1941RIS-Stand 20. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011241 · dRGBl. I S 1609/1940 · 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Original im RIS öffnen

Art. 22 § 37

Art. 22 § 37 V. Besondere Bestimmungen für die Exekution zur Sicherstellung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke

Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 22 § 37 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?

  • KernaussageArt. 22 § 37 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "V. Besondere Bestimmungen für die Exekution zur Sicherstellung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

V. Besondere Bestimmungen für die Exekution zur Sicherstellung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke

§ 37

Exekution zur Sicherstellung kann in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk nur durch Pfändung geführt werden. Auf die Pfändung finden die Vorschriften über die Pfändung körperlicher Sachen mit folgenden Abweichungen Anwendung. Zugleich mit der Pfändung ist das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen. Das durch die Pfändung erworbene Pfandrecht ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister einzutragen. Hierbei ist der Zeitraum zu vermerken, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird (Sicherungsvermerk). Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit ist dieser Vermerk auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu löschen. Wird ein Ausweis über den Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht beigebracht, so ist nach Ablauf des im Sicherungsvermerk angegebenen Zeitraums die Eintragung auf Antrag des Verpflichteten zu löschen. Bei der Meistbotsverteilung sind auf Pfandrechte, bei denen ein Sicherungsvermerk eingetragen ist, die Bestimmungen des § 221 der Exekutionsordnung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 § 37 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?

Art. 22 § 37 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "V. Besondere Bestimmungen für die Exekution zur Sicherstellung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. März 2019
Fassung seit
1. Januar 1941
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
  • BGBl. Nr. 279/1982

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