Verordnungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Vom 21. Dezember 1940.

VerordnungFassung seit 1. Januar 1941RIS-Stand 20. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011241 · dRGBl. I S 1609/1940 · 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Original im RIS öffnen

Art. 17

Art. 17 Artikel 17

Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 17 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?

  • KernaussageArt. 17 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "Artikel 17" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 17

Zwangsversteigerung

(1) Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Zwangsversteigerung des Schiffs angeordnet worden, so bleiben für das Verfahren die bisherigen Vorschriften maßgebend.

(2) Ist ein Schiffsbauwerk vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gepfändet worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisherigen Vorschriften.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphArt. 18 Artikel 18

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 17 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?

Art. 17 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "Artikel 17" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. März 2019
Fassung seit
1. Januar 1941
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
  • BGBl. Nr. 279/1982

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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