Art. 19
Art. 19 Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland
Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 19 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?
- KernaussageArt. 19 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland
Artikel 19
Allgemeines
Die Vorschriften des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung sind in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artikeln 20, 21 anzuwenden. Diese Bestimmungen sowie die Vorschriften der Artikel 22 bis 24 werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. Hierüber kann in Zweifelsfällen der Reichsminister der Justiz durch Verordnung oder Allgemeine Verfügung entscheiden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 19 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?
Art. 19 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. April 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 1941
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 279/1982
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Rückverweise
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