Verordnungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Vom 21. Dezember 1940.

VerordnungFassung seit 1. Januar 1941RIS-Stand 20. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011241 · dRGBl. I S 1609/1940 · 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Original im RIS öffnen

Art. 19

Art. 19 Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland

Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 19 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?

  • KernaussageArt. 19 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dritter Abschnitt

Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland

Artikel 19

Allgemeines

Die Vorschriften des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung sind in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artikeln 20, 21 anzuwenden. Diese Bestimmungen sowie die Vorschriften der Artikel 22 bis 24 werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. Hierüber kann in Zweifelsfällen der Reichsminister der Justiz durch Verordnung oder Allgemeine Verfügung entscheiden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDritter Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 19 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?

Art. 19 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. April 2025
Fassung seit
1. Januar 1941
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
  • BGBl. Nr. 279/1982

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Verweise

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