Art. 22 § 14
Art. 22 § 14 II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen
Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 22 § 14 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?
- KernaussageArt. 22 § 14 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen
§ 14
(1) Dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung ist eine beglaubigte Abschrift aus dem Schiffsregister, aus der der letzte Registerstand zu ersehen ist, und eine Liste der dem Antragsteller bekannten Schiffsgläubiger anzuschließen.
(2) Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes ergibt, nur bewilligt werden, wenn der Verpflichtete als Eigentümer des Schiffs eingetragen ist. Ist der Verpflichtete nicht als Eigentümer eingetragen, so sind die zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 § 14 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?
Art. 22 § 14 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. März 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1941
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 279/1982
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