Art. 22 § 41
Art. 22 § 41 § 41
Fassung: 24. Juni 1982 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 22 § 41 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?
- KernaussageArt. 22 § 41 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 41" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 41
(1) Eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung angeordnete Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines eingetragenen Rechts an einem solchen Schiff oder Schiffsbauwerk ist, wenn das Registergericht die Anordnung erlassen hat, von Amts wegen in das Register einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.
(2) Auf die Sicherungsbeschlagnahme im Sinn des Protokolls Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe zum Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Jänner 1965, BGBl. Nr. 278/1982, ist, soweit nicht dieses Protokoll anderes bestimmt, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teiles der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 § 41 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?
Art. 22 § 41 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 41" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Juni 1982 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. März 2019
- Fassung seit
- 24. Juni 1982
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 279/1982
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