Art. 22 § 16
Art. 22 § 16 § 16
Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 22 § 16 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?
- KernaussageArt. 22 § 16 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 16" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür andere Schiffsgläubiger, die dem Gericht bekannt sind oder eine Forderung angemeldet haben, sowie für.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 16
Die Träger der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung sind, auch wenn sie keine Forderungen angemeldet haben, im Verfahren wie Gläubiger zu behandeln, für deren Forderungen eine Schiffshypothek eingetragen ist. Dasselbe gilt für andere Schiffsgläubiger, die dem Gericht bekannt sind oder eine Forderung angemeldet haben, sowie für die nach § 74 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreter der jeweiligen Gläubiger einer durch eine Schiffshypothek gesicherten Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 § 16 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?
Art. 22 § 16 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 16" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 22 § 16 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken relevant?
Für andere Schiffsgläubiger, die dem Gericht bekannt sind oder eine Forderung angemeldet haben, sowie für.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. März 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1941
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 279/1982
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.