Art. 22 § 29
Art. 22 § 29 § 29
Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 22 § 29 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?
- KernaussageArt. 22 § 29 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 29" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 29
(1) Aus der Verteilungsmasse sind zunächst die Kosten der gerichtlichen Bewachung und Verwahrung des Schiffs zu ersetzen. Sodann sind die Schiffsgläubigerrechte, die rechtzeitig angemeldet wurden, und die Forderungen anderer Art, für die eine Schiffshypothek eingetragen ist, in der im Handelsgesetzbuch und im Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, festgesetzten Reihenfolge zu befriedigen.
(2) Die Rangverhältnisse der durch eine Schiffshypothek sichergestellten Forderungen und der nicht sichergestellten Forderung des betreibenden Gläubigers richten sich, sofern es sich nicht um Schiffsgläubigerrechte handelt, untereinander nach den Vorschriften der §§ 25, 26 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des § 135 der Exekutionsordnung.
(3) Die Prozeß- und Exekutionskosten sind nach den Vorschriften der § 216 Abs. 2, § 217 der Exekutionsordnung zu befriedigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 § 29 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?
Art. 22 § 29 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 29" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. März 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1941
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 279/1982
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