Art. 22 § 15
Art. 22 § 15 § 15
Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 22 § 15 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?
- KernaussageArt. 22 § 15 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 15
(1) Wird gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenüber dem Schiffseigentümer wirksam ist, die Zwangsversteigerung bewilligt, so wirkt die Bewilligung zugleich gegen den Schiffseigentümer. Diesem kommt im Verfahren die gleiche Rechtsstellung zu wie einem Verpflichteten.
(2) Der Schiffer gilt im Fall des Abs. 1 als Verpflichteter nur so lange, als er das Schiff führt. Ein neuer Schiffer gilt als Verpflichteter, wenn er sich bei dem Gericht meldet und seine Angaben auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 § 15 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?
Art. 22 § 15 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. März 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1941
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 279/1982
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Rückverweise
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