Verordnungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Vom 21. Dezember 1940.

VerordnungFassung seit 1. Juli 2010RIS-Stand 20. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011241 · dRGBl. I S 1609/1940 · 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Original im RIS öffnen

Art. 23 § 3

Art. 23 § 3 § 3

Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 23 § 3 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?

  • KernaussageArt. 23 § 3 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 3

Ansprüche, die durch eine nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragene Vormerkung gesichert sind, werden durch einen auf Grund der Bestimmungen der Insolvenzordnung abgeschlossenen Zwangsausgleich oder einen auf Grund der Vorschriften der Ausgleichsordnung abgeschlossenen Ausgleich nicht berührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 23 § 3 § 3
Nächster ParagraphArt. 22 § 4 § 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 23 § 3 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?

Art. 23 § 3 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. März 2019
Fassung seit
1. Juli 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 1 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
  • BGBl. Nr. 279/1982

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.