Art. 23 § 3
Art. 23 § 3 § 3
Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 23 § 3 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?
- KernaussageArt. 23 § 3 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 3
Ansprüche, die durch eine nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragene Vormerkung gesichert sind, werden durch einen auf Grund der Bestimmungen der Insolvenzordnung abgeschlossenen Zwangsausgleich oder einen auf Grund der Vorschriften der Ausgleichsordnung abgeschlossenen Ausgleich nicht berührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 23 § 3 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?
Art. 23 § 3 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. März 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2010
- Fassung bis
- laufend
- 1. Januar 1941 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Januar 1941 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 1 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 279/1982
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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