Art. 22 § 17
Art. 22 § 17 § 17
Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 22 § 17 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?
- KernaussageArt. 22 § 17 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 17" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 17
(1) In dem die Zwangsversteigerung bewilligenden Beschluß ist die Bewachung und Verwahrung des Schiffs und die nach der Vorschrift des § 253 der Exekutionsordnung vorzunehmende Beschreibung der Zubehörstücke anzuordnen. Die Vollziehung dieser Anordnung wirkt als Beschlagnahme im Sinne des § 102 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, und des § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.
(2) Der Verwahrer wird vom Exekutionsgericht bestellt. Die Vorschriften der §§ 259, 260 der Exekutionsordnung über den Verwahrer gelten entsprechend.
(3) Der die Exekution bewilligende Beschluß ist dem Verpflichteten und, wenn das Schiff von einem Schiffer geführt wird, auch diesem beim Vollzug der Bewachung und Verwahrung des Schiffs zuzustellen. Von dem Vollzug sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete zu verständigen, wenn sie nicht dabei anwesend oder vertreten waren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 § 17 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?
Art. 22 § 17 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 17" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. März 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 1941
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 279/1982
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