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Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Vom 21. Dezember 1940.

VerordnungFassung seit 1. Januar 1941RIS-Stand 20. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011241 · dRGBl. I S 1609/1940 · 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Original im RIS öffnen

Art. 22 § 9

Art. 22 § 9 § 9

Fassung: 1. Januar 1941 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 22 § 9 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken?

  • KernaussageArt. 22 § 9 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 9" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 9

Wenn auf Grund eines nach § 3 der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) vollstreckbaren Notariatsaktes eine Schiffshypothek eingetragen und hierbei oder später angemerkt wird, daß der Notariatsakt vollstreckbar ist, kann wegen der fälligen Forderung auf das eingetragene Schiff oder Schiffsbauwerk oder das eingetragene Recht an diesem unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber Exekution geführt werden. Wurde eine durch Eintragung einer Schiffshypothek sichergestellte Forderung in dieser Weise verpfändet, so kann unmittelbar um die Überweisung zur Einziehung bei dem zur Bewilligung der Überweisung zuständigen Gericht angesucht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 § 9 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in einfachen Worten?

Art. 22 § 9 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken behandelt "§ 9" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1941 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. März 2019
Fassung seit
1. Januar 1941
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
  • BGBl. Nr. 279/1982

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Verweise

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